Die Verantwortliche überträgt ggf. Personendaten ins Ausland, weil oben genannte Dienstleister ihre Sitze nicht ausschließlich in der Schweiz haben. Grundsätzlich kann die Verantwortliche durch verschiedene geeignete Garantien dafür sorgen, dass ein angemessenes Schutzniveau für die Verarbeitungen herbeigeführt wird. Es besteht die Möglichkeit, Datenübertragungen auf der Grundlage eines Angemessenheitsbeschlusses, internen Datenschutzvorschriften, genehmigten Verhaltensregeln, Standarddatenschutzklauseln oder einem genehmigten Zertifizierungs-Mechanismus gem. DSG zu übermitteln.
Es besteht die Gefahr, dass das Ausland, welches Ihre Personendaten empfängt, kein gleichwertiges Schutzniveau im Vergleich zum Schutz der Personendaten in der Europäischen Union aufweisen kann. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn die Schweiz für das jeweilige Ausland keinen Angemessenheitsbeschluss erlassen hat oder bestimmte Abkommen zwischen der Schweiz und dem jeweiligen Ausland für ungültig erklärt werden. Konkret bestehen Risiken hinsichtlich des wirksamen Schutzes der Persönlichkeitsrechte z.B. durch den Einsatz von Überwachungsgesetzen (zum Beispiel USA). Es obliegt in einem solchen Fall der Verantwortung des Verantwortlichen und des Empfängers, zu bewerten, ob die Rechte der betroffenen Personen im Ausland ein gleichwertiges Schutzniveau wie in der Schweiz geniessen und auch wirksam durchgesetzt werden können.
Das durch die DSG gewährleistete Schutzniveau für natürliche Personen darf jedoch bei der Übermittlung von Personendaten an Verantwortliche, Auftragsverarbeiter oder andere Empfänger im Ausland oder an internationale Organisationen nicht untergraben werden, und zwar auch dann nicht, wenn aus einem Ausland oder von einer internationalen Organisation Personendaten an Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter in demselben oder einem anderen Ausland oder an dieselbe oder eine andere internationale Organisation weiterübermittelt werden.